Satzung des Fördervereins Baumbachhaus Kranichfeld e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)    Der Verein führt den Namen „Förderverein Baumbachhaus Kranichfeld“ e.V.
(2)    Sitz des Vereins ist 99448 Kranichfeld, Baumbachplatz 1
(3)    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1)    Ziel und Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des dichterischen Erbes von Rudolf Baumbach, die Erhaltung und Nutzung des denkmalgeschützten Geburtshauses des Dichters und seiner Umgebung sowie die Förderung von Kunst und Kultur in Kranichfeld.
Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

  • Vorträge „ Auf Baumbachs Spuren“
  • Konzerte
  • Singekreis „Rundadinella“
  • Vorträge mit Kultur-, Geschichts- und Naturbezug
  • themen- und Jahreszeit-bezogene Ausstellungen
  • regelmäßige Handarbeitsnachmittage
  • Ausrichtung des Baumbachfestes und Mitwirkung bei der Organisation der jährlichen Familienradwanderung am 1. Mai
  • Organisation geführter Wanderungen und Fahrten
  • Betrieb des Baumbachmuseums in Verbindung mit dem Museumscafé.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Der Verein arbeitet mit der Stadt Kranichfeld bei der öffentlichen Nutzung des Baumbachhauses im Sinne des Satzungszwecks zusammen.
(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)    Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3)    Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht zur Angabe der Gründe verpflichtet.
(4)    Aktive Mitglieder helfen die Ziele des Vereins zu verwirklichen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung der materiellen Aufwendungen.
(5)    Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über die Erstattung der tatsächliche Aufwendungen hinaus gehen.

§ 4 Ehrenmitglieder

(1)    Personen, die sich besonders um die Erhaltung und Nutzung des Baumbachhauses innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Wegfall der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen).
(2)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Vor Ausschluss muss es jedoch gemahnt werden, unter Hinweis auf die mögliche Folge des Ausschlusses aus dem Verein.

§ 6 Organe des Vereins

(1)    Die Vereinsorgane setzen sich aus
          a) Vorstand und
          b) Mitgliederversammlung zusammen.
(2)    Über die Bildung weiterer Organe beschließt die Mitgliederversammlung, z.B. einer Revisionskommission (Kassenprüfer).

§ 7 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet ferner über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2)    Er besteht aus den Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er wird in geheimer oder direkter Wahl durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(4)    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind.
(5)    Der Vorstand ist für die Rechnungslegung verantwortlich. Er überwacht die Geschäftsführung des Vereins.
(6)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied wählen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).
(2)    Sie wird mindestens 1x im Jahr unter vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen.
(3)    Anträge und Anregungen der Mitglieder müssen den Vorstand mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin vorliegen.
(4)    Die MV entscheidet ausschließlich über
          a) den jährlichen Mitgliedsbeitrag
          b) den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan
          c) die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Rechnungsführung
          d) die Wahl von Vorstand und weiteren Organen
          e) Satzungsänderung/ Ergänzung.
(5)    Die MV fasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6)    Über die Sitzung der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen und auf Verlangen eines Einzelnen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
(2)    Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.

§ 10 Kassenordnung

(1)    Der oder die Kassenprüfer (Revisionskommission) werden von der Mitgliederversammlung auf gleiche Weise wie der Vorstand gewählt.
(2)    Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse zu überzeugen.
(3)    Sie haben der Mitgliederversammlung vor dem Beschluss über die Entlastung des Vorstandes ihren Bericht vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)    Der Verein kann nur auf Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.
(3)    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kranichfeld, die es                       unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Vertretung im Rechtsverkehr

(1)    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit der Registrierung wird er rechtsfähig.
(2)    Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.
(3)    Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.


Kranichfeld, 09.März 2018    

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